12 forderungen nicht zu genügen (BGer, KassH, 6.4.2006, 6S.427/2005, E. 2; vgl. auch früher im Zusammenhang mit einer Verwahrung BGer, KassH, 26.7.1991, 6S.592/1990, E. 2b und 29.1.2000, 6S.768/1999, E. 3; Stratenwerth, AT/22, § 11 N 11). Mangels einer klaren Abgrenzung bleibt den Juristen nichts anderes übrig, als die erforderliche Schwere der psychischen Störung rückläufig unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einer stationären Behandlung zu bestimmen, wie dies auch das BGer annimmt (Stratenwerth, AT/22, § 9 N 10; vgl. auch N 24).