Im Prozess um die Gesetzesänderung von 2007 wurde darum gerungen und schliesslich dezidiert festgehalten, der Anordnung einer Massnahme habe eine psychische Störung von einiger Schwere zugrunde zu liegen. Dass gem. den Gutachten der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. der Verdacht auf undifferenzierte Schizophrenie besteht, bezeichnete das BGer unter dem Regime des alten Rechts nicht als ausreichend. Ein entsprechender abnormer Zustand muss klar feststehen.