Entsprechend haben Justizorgane dafür zu sorgen, dass dem Erfordernis der rechtlichen Erheblichkeit unter juristischen Gesichtspunkten Genüge getan wird. […] Nach Art. 59 Abs. 1 ist denn auch für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ausdrücklich erforderlich, dass die psychische Störung von einiger Erheblichkeit ist. Im Prozess um die Gesetzesänderung von 2007 wurde darum gerungen und schliesslich dezidiert festgehalten, der Anordnung einer Massnahme habe eine psychische Störung von einiger Schwere zugrunde zu liegen.