Im Zentrum einer Beurteilung stehen v.a. die gutachterlichen Feststellungen, die v.a. von psychiatrischen Sachverständigen gemacht werden. Hier ist primär dieser medizinische Fachbereich angesprochen. Die Frage nach der rechtlichen Relevanz einer solchen Diagnose im Zusammenhang mit einer konkreten Massnahme ist anderseits rein juristischer Natur (BGer, KassH, 26.7.1991, 6S.592/1990, E. 2b; 13.2.1998, 6S.7/1998, E. 3; vgl. auch N 21). Entsprechend haben Justizorgane dafür zu sorgen, dass dem Erfordernis der rechtlichen Erheblichkeit unter juristischen Gesichtspunkten Genüge getan wird.