13.2.1998, 6S.7/1998, E. 3 und 29.1.2000, 6S.768/1999, E. 3). Diese Voraussetzung ist bei therapeutischen Massnahmen praktisch unumstritten. Allerdings ist der Praxis in jüngerer Zeit vermehrt in Erinnerung zu rufen, dass einzig eine psychische Störung von besonderer Schwere Grundlage für die Anordnung einer Massnahme darstellen kann (dazu nachfolgend N 12 und insb. N 15 sowie N 22). Es wird immer wieder betont, die Auslegung des Begriffs der geistigen Abnormität stelle grundsätzlich eine Rechtsfrage dar. Dies ist allerdings missverständlich. Im Zentrum einer Beurteilung stehen v.a. die gutachterlichen Feststellungen, die v.a. von psychiatrischen Sachverständigen gemacht werden.