Sodann muss die Massnahme weiterhin geeignet, erforderlich und zumutbar sein, d.h. es muss erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und E. 2.3.1). Die Voraussetzung einer psychischen Störung beim Täter ist im Gegensatz zum früheren Recht im Gesetzestext explizit erwähnt. Stets muss eine Anomalie vorliegen, die von einigem Krankheitswert ist (Stratenwerth, AT/22, § 9 N 7 ff. m.N.; BGE 102 IV 234, 235; BGer, KassH, 26.7.1991, 6S.592/1990, E. 2a; 13.2.1998, 6S.7/1998, E. 3 und 29.1.2000, 6S.768/1999, E. 3).