11 Der mit einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Art. 62 Abs. 1 StGB bestimmt, dass der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen wird, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm – unter Festsetzung einer Probezeit (vgl. Art. 62 Abs. 2 StGB) – Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren.