Ferner sei angefügt, dass es besonders anmutet, wenn der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. med. Spielmann derart kritisieren lässt, gleichzeitig aber kein neues beantragt. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, bei der Begutachtung mitzuwirken, sodass heute mehr und aktuellere Unterlagen zu seiner Persönlichkeit zur Verfügung stehen würden. Zwar bringt er zutreffend vor, es sei sein Recht, Begutachtungen zu verweigern. Jedoch trägt er letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung (vgl. dazu ebenfalls Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2 in fine).