Spielmann vom 19. September 2017 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer anschliesst (siehe S. 19 f. der vorinstanzlichen Beschlussbegründung, Akten Vorinstanz pag. 216 f.). Die Beschwerdekammer vermag nicht zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer im Lichte der vorinstanzlich genannten Urteile des Bundesgerichts (BGE 127 I 54 E. 2 f. und Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2) an seiner Argumentation, dass dem Aktengutachten der Beweiswert abzusprechen sei, grundsätzlich immer noch festhält (vgl. Beschwerdebegründung Rz.