Es gebe keinen Grund, von den beantragten 5 Jahren abzusehen. Was die Zumutbarkeit der Massnahme angehe, so sei es richtig, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung umso wichtiger sei, je kürzer die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei. Indessen präjudiziere die Freiheitsstrafe die Massnahmendauer nicht. Es handle sich um zwei verschiedene Dinge. Die Massnahme sei von der Schuldfrage losgelöst. Es gehe um einen Grundrechtseingriff, der gerechtfertigt sein müsse. Dies sei hier zu bejahen. Es bestehe die Gefahr von relativ schweren zukünftigen Delikten. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe