An die Motiviertheit zur Therapie seien gemäss dem Bundesgericht nur geringe Anforderungen zu stellen; dies auch unter dem Druck der möglichen Verwahrung. Die Massnahme sei erfolgsversprechend. Klar gebe es keine Garantie, aber es sei mehr als eine vage Hoffnung vorhanden. Ausserdem müssten die Risiken einer Alternative betrachtet werden. Eine bedingte Entlassung wäre ein Risiko, das nicht zu verantworten wäre. Die Verwahrung könne indes kaum im Interesse des Beschwerdeführers sein. Zur Dauer der Massnahme sei anzumerken, dass diese Zeit brauche. Es gebe keinen Grund, von den beantragten 5 Jahren abzusehen.