Der Beschwerdeführer habe Bereitschaft zur Therapie gezeigt. Des Weiteren wäre auch eine antiandrogene Behandlung eine Therapie gemäss Art. 59 StGB. Sie könne Bestandteil einer Massnahme sein, gerade bei Sexualdelikten. Man dürfe nicht übersehen, dass Art. 66a Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) sogar eine Zwangsmedikation vorsehe. Es sei eine Behandlungsperspektive vorhanden. Es sei auf ein Setting nach dem Massnahmenvollzug hinzuarbeiten. Wenn die Lücken in der Vollzugsplanung geschlossen würden, könne die Legalprognose verbessert werden. An die Motiviertheit zur Therapie seien gemäss dem Bundesgericht nur geringe Anforderungen zu stellen;