59 StGB gegeben. Dass der Störung mit einer Massnahme begegnet werden könne und diese verhältnismässig sei, zeige der vorinstanzliche Beschluss deutlich auf. Klar bestehe wenig Grund für übermässigen Optimismus. Dies sei aber auch keine unabdingbare Voraussetzung. Es gehe hier um besonders schützenswerte Opfer. Der Gutachter habe es gesagt: Im richtigen Setting und mit vermittelten Handlungskompetenzen sei es möglich, die Störungen des Beschwerdeführers zu kompensieren. Es gehe darum, ihn so weit zu bringen, dass keine schädigenden Folgen mehr resultierten. Diesbezüglich bestünden Therapiemöglichkeiten. In der JVA St. Johannsen könne die nötige Behandlung durchgeführt werden.