9 schätzungsvermögen zeugen, welches gefährlich sei. Er sei manipulativ und intransparent vorgegangen, was zeige, dass er das in der Therapie scheinbar gelernte noch nicht habe umsetzen können. Er lasse sich von seinen Impulsen steuern. Es könne allein die pädophile Teilansprechbarkeit als schwere Störung angesehen und die Massnahme allein gestützt darauf verlängert werden. Hinzu kämen wie erwähnt die weiteren Störungen, sodass sich ein Gesamtpaket ergebe. Insgesamt sei ohne begründeten Zweifel eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB gegeben.