Es komme darauf an, wie sie sich auswirke, wie stark die Rechtsgüter verletzt worden seien und wie der Täter damit umgehe. Der Beschwerdeführer habe eine hohe Anzahl teilweise schwerer Übergriffe durchgeführt. Er habe ein planerisch-systematisches Vorgehen mit Fantasien und Machtgelüsten gezeigt. Er habe sich sogar seiner eigenen Tochter zugewandt, inklusive Ideen des Beischlafs mit ihr. Auch habe er sie stark unter Druck gesetzt. Die relativ aktuelle Geschichte mit dem 14-jährigen Mädchen der Heilsarmee belege die Austauschbarkeit der Opfer. Dass er gemeint habe, sie sei 25 Jahre alt, sei eine Schutzbehauptung.