59 StGB sei das Spektrum sehr weit. Es gehe nicht nur um Störungen nach ICD-F60, sondern auch zum Beispiel um hirnorganische Störungen oder Störungen der sexuellen Präferenz nach ICD-F65. Klar sei nicht jede psychische Störung schwer im Sinne des StGB. Es brauche eine juristische Wertung. Es könne aber nicht gesagt werden, dass eine pädophile Teilansprechbarkeit nicht genüge. Dass nur eine Nebenstörung vorliege, heisse nicht, dass die Störung nicht schwer sein könne. Es komme darauf an, wie sie sich auswirke, wie stark die Rechtsgüter verletzt worden seien und wie der Täter damit umgehe.