Allerdings sei man danach schlecht legitimiert, Mängel im Gutachten zu rügen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das Gutachten klar verwertbar. Die Befunde seien nicht grundsätzlich neu gewesen. Das neue Gutachten sei präziser, da eine sehr gute Aktenlage vorhanden gewesen sei. Das dysexekutive Syndrom sei nicht widerlegbar. Natürlich gebe es in dieser Hinsicht Wertungen und Spielräume. Das Gutachten sei aber tauglich für den Befund und weit weg von Spekulation. Bei Art. 59 StGB sei das Spektrum sehr weit.