Sogar der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, er sei auf Therapie angewiesen. Wenn also eine bedingte Entlassung nicht möglich sei, könne der Beschwerdeführer nicht auf die Strasse gesetzt werden. Seine Lebensgeschichte zeige, dass er sich auch mit einem engen Helfernetz nicht habe gesetzmässig verhalten können. Zumindest teilweise sei es von Rechtsanwalt B.________ zu vertreten, dass das Gutachten ein Aktengutachten sei. Der Beschwerdeführer habe sich sogar geweigert, Entbindungserklärungen zu unterschreiben. Dies sei zwar nicht rechtsmissbräuchlich. Allerdings sei man danach schlecht legitimiert, Mängel im Gutachten zu rügen.