Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft (siehe Akten Beschwerdekammer pag. 431 ff.), dass der Grundsatz in dubio pro curiatione anzuwenden sei. Soweit ersichtlich bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung fehlten. Der Beschwerdeführer verhalte sich intransparent, habe keine Selbstkontrolle und sei wenig einsichtig. Es bestehe eine grosse Rückfallgefahr. Auch gemäss dem jüngsten Vollzugsbericht sei eine langfristige Selbstständigkeit wenig realistisch. Sogar der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, er sei auf Therapie angewiesen.