3.2 Vorbringen Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich führte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, die Vorinstanz habe ausführlich und überzeugend zu den in erster Instanz vorgebrachten Argumenten Stellung genommen. Selbst der Anwalt des Beschwerdeführers gehe davon aus, dass eine unmittelbare Entlassung nicht tragbar wäre. Eine realistische Alternative zur Verlängerung der Massnahme stelle indessen nicht das von ihm vorgeschlagene Konstrukt dar. Realistisch wäre vielmehr die Verwahrung. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft (siehe Akten Beschwerdekammer pag.