Dies sei korrekt. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf den Zweck der Massnahme in 5 Jahren weiter sei. Der Grund dafür sei, dass noch nicht einmal bekannt sei, was die Störung veranlasse. Vor diesem Hintergrund sei die Verlängerung ungeeignet und damit nicht verhältnismässig. Der Gutachter sei sehr pessimistisch eingestellt. Aus diesem Grund spreche er auch von einer antiandrogenen Behandlung und stelle die Verwahrung im Raum. Es gehe primär um Sicherheit. Mangels Erfolgsaussichten mache eine Massnahme keinen Sinn. Für den Beschwerdeführer müsse es un-