Eine Störung nach ICD-F0 sei keine Persönlichkeitsstörung im Sinne des Gesetzes. Des Weiteren sei die pädophile Teilansprechbarkeit keine schwere psychische Störung. Ebenfalls sei die leichte Minderintelligenz keine schwere psychische Störung. Die Verdachtsdiagnosen reichten nicht aus für weitere 5 Jahre in einer Massnahme. Zur Behandlungsprognose sei des Weiteren Folgendes auszuführen: Das Bundesgericht verlange Aussicht auf Erfolg innert nützlicher Frist (BGE 134 IV 315). Davon könne hier keine Rede sein. Ein Setting ausserhalb eines geschützten Rahmens sehe der Gutachter nicht, was er als Dilemma bezeichne. Dies sei korrekt.