Es sei zweifelhaft, ob das Aktengutachten ausreichen könne. Der Gutachter führe aus, er habe keinen eigenen Befund erhoben. Es handle sich also um eine reine Verdachtsdiagnose. Natürlich sei es so, dass der Beschwerdeführer die Mithilfe verweigert habe. Rechtsmissbräuchlich sei diese Verweigerung aber nicht. Hinsichtlich Persönlichkeit und Diagnostik arbeite der Gutachter mit dem MINI-ICF- Rating. Der Grund sei klar. Der Gutachter schliesse eine Störung nach ICD-F6 aus, da die Störung hirnorganisch nach ICD-F0 sei. Die Störung sei jedoch nur moderat ausgeprägt. Sie könnte weit schwerer sein. Eine Störung nach ICD-F0 sei keine Persönlichkeitsstörung im Sinne des Gesetzes.