Zu fragen sei, was notwendig sei, um den Zweck der Massnahme zu erfüllen. Das Gericht müsse sich fragen, ob zweifelsfrei zu bejahen sei, dass eine schwere psychische Störung vorliege. Es müsse prüfen, ob die Diagnose im Gutachten als Grundlage dienen könne; zudem, ob das Gutachten für Laien nachvollziehbar sei. Eine Diagnose nach ICD-F6 komme nicht infrage. Es handle sich nicht um eine «normale» Störung. Der Grund dafür sei simpel: Hirnorganische Störungen seien psychotherapeutisch nicht behandelbar. Bei einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB gehe es jedoch um Psychotherapie. Es sei zweifelhaft, ob das Aktengutachten ausreichen könne.