10, 13 und 36 BV seien verletzt. Diese Bestimmungen seien in den Art. 56 ff. StGB konkretisiert. Verlangt sei eine schwere psychische Störung. Der Beschwerdeführer mache geltend, er leide an keiner schweren psychischen Störung. Ob er psychisch krank sei, sei eine Sachverhaltsfrage. Das Beweismass richte sich nach der StPO und somit nach dem Grundsatz in dubio pro reo. Es müsse bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei. Da die Staatsanwaltschaft dies nicht könne, brauche es ein psychiatrisches Gutachten. Es gehe darum, ob der Beweis erbracht sei, dass eine schwere psychische Störung vorliege. Zu fragen sei, was notwendig sei, um den Zweck der Massnahme zu erfüllen.