7 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschwerdeführer ergänzen (siehe Akten Beschwerdekammer pag. 427 ff.), dass bei einer Verlängerung der Massnahme auch die Anordnungsvoraussetzungen noch gegeben sein müssten. Aufgrund des Freiheitsentzugs sei es wie bei der Haft. Wenn der Haftgrund wegfalle, falle auch die Haft weg. Der Beschwerdeführer habe delinquiert, bis er 33 Jahre alt gewesen sei. Heute sei er 44 Jahre alt. Er habe seine Strafe verbüsst. Es gehe ihm darum, die Freiheit zu erhalten, die ihm die Bundesverfassung garantiere. Art. 10, 13 und 36 BV seien verletzt.