Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer am Schluss ihrer Urteilsbegründung eindringlich nahegelegt, sich der antiandrogenen Behandlung zu unterziehen, da er sonst einer Verwahrung nicht entgehen könne. Abgesehen davon, dass ihn diese Aussage zutiefst verletzt habe, habe sie die Überzeugung des Gerichts unterstrichen, der Beschwerdeführer sei in Tat und Wahrheit in psychotherapeutischer Hinsicht nicht mehr behandelbar. Damit sei erstellt, dass die Verlängerung unzulässig sei.