Gestützt auf die Aussagen der Therapeuten, auf die nach der Rechtsprechung nicht abzustellen sei, liege ein Massnahmenzeitraum von 10 Jahren vor. Angesichts der bereits erstandenen 14 Jahre und der Tatsache, dass eine Massnahme nach fünf Jahren erfolgreich abgeschlossen werden sollte, komme eine Verlängerung nicht in Frage. Der angefochtene Beschluss erweise sich als unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer am Schluss ihrer Urteilsbegründung eindringlich nahegelegt, sich der antiandrogenen Behandlung zu unterziehen, da er sonst einer Verwahrung nicht entgehen könne.