Dabei handle es sich nicht um eine vom Gesetz vorgesehene psychotherapeutische Behandlungsform, sondern um chemische Kastration. Die Vorinstanz gestehe ein, dass in den nächsten fünf Jahren weder weitere Therapieerfolge noch eine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten seien. Sie beschränke diese Beurteilung zwar auf das gegenwärtige Setting, stelle aber auch fest, dass in den fünf Jahren, um welche die Massnahme zu verlängern sei, eine Verbesserung nicht wahrscheinlich sei. Gestützt auf die Aussagen der Therapeuten, auf die nach der Rechtsprechung nicht abzustellen sei, liege ein Massnahmenzeitraum von 10 Jahren vor.