Selbst wenn eine schwere psychische Störung bejaht werden könnte, dürfe die Massnahme nur verlängert werden, wenn sie im Hinblick auf eine psychotherapeutische Behandlung Aussicht auf Erfolg hätte. Dieser Erfolg erscheine angesichts der bereits erstandenen Dauer der Massnahme als ausgeschlossen, was letztlich auch der Gutachter bestätige, der als einzige valable Behandlungsalternative eine antiandrogene Medikation empfehle. Dabei handle es sich nicht um eine vom Gesetz vorgesehene psychotherapeutische Behandlungsform, sondern um chemische Kastration.