Es bleibe daher dabei, dass die Staatsanwaltschaft den ihr obliegenden Beweis, dass die Voraussetzungen für eine Massnahmenverlängerung gegeben seien, nicht erbracht habe. Der Verlängerungsbeschluss verletze die verfassungsmässig garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Selbst wenn eine schwere psychische Störung bejaht werden könnte, dürfe die Massnahme nur verlängert werden, wenn sie im Hinblick auf eine psychotherapeutische Behandlung Aussicht auf Erfolg hätte.