Dies ändere aber nichts an der Beweislast der Staatsanwaltschaft. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, den Grundsatz von Treu und Glauben zu verletzen, wenn er den Beweiswert des Aktengutachtens bestreite. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Mitwirkung an der Begutachtung verpflichtet. Und selbst wenn könnte er nicht für weitere fünf Jahre eingesperrt werden, nur weil er nicht an einer möglichen Selbstbelastung mitgewirkt habe. Es bleibe daher dabei, dass die Staatsanwaltschaft den ihr obliegenden Beweis, dass die Voraussetzungen für eine Massnahmenverlängerung gegeben seien, nicht erbracht habe.