59 Abs. 1 StGB eine schwere psychische Störung voraussetze. Diese Voraussetzung sei auch dann nicht erfüllt, wenn die Vorinstanz zu diesem Zweck auf die hirnorganische Störung abstelle, bei der es sich um eine reine Verdachtsdiagnose handle. Eine pädophile Teilansprechbarkeit könne ebenfalls nicht als schwere psychische Störung betrachtet werden. Dies auch dann nicht, wenn sie als erheblich eingeschätzt werde. Es sei zwar so, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert habe. Dies ändere aber nichts an der Beweislast der Staatsanwaltschaft.