6 ordnungsvoraussetzung, die während des gesamten Vollzugs gegeben sein müsse (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.2). Soweit die Vorinstanz geltend mache, «F-Diagnosen» nach ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) stellten allesamt psychische Störungen im Sinne des Gesetzes dar, verkenne sie, dass Art. 59 Abs. 1 StGB eine schwere psychische Störung voraussetze.