fünf Jahre für die weiteren Behandlungsmöglichkeiten. Es sei jedoch eine Güterabwägung nötig, um zu beurteilen, ob man jemandem nochmals fünf Jahre antun wolle (siehe zum Ganzen Akten Vorinstanz pag. 215 unten). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. September 2018 bestätigte Dr. med. Spielmann im Wesentlichen seine vorherigen Aussagen (siehe Akten Beschwerdekammer pag. 411 ff.). Er hatte vorgängig den aktuellen Therapieverlaufsbericht studiert und der Einvernahme des Beschwerdeführers am 19. September 2018 beigewohnt. Er gehe weiterhin von einer hirnorganischen Störung aus.