Nur punktuell habe sich der Beschwerdeführer konstruktiv auf die Deliktarbeit einlassen können, ohne dabei aber wesentliche deliktpräventive Fortschritte zu machen. Bei der VVP-Sitzung (Vernetzte Vollzugsplanung) vom 14. Februar 2018 seien folgende Therapieziele formuliert worden: 1) Deliktprävention: Herr A.________ setzt sich aktiv, auch zwischen den Sitzungen mit deliktpräventiven Themen auseinander. 2) Herr A.________ führt ein Protokoll sexueller und deliktrelevanter Fantasien, Gedanken und Impulsen: Herr A.________ bringt regelmässig sein oben erwähntes Protokoll in die Psychotherapie mit.