StGB überprüft wurde. Jeweils vorgängig wurde ein Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums resp. der JVA St. Johannsen eingeholt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Die stationäre Massnahme wurde weitergeführt, da die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht erfüllt waren. Im Übrigen sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Massnahme am 17. April 2013 vorzeitig im Massnahmenzentrum St. Johannsen antrat (vgl. Vollzugsakten pag. 112). Seine Behandlung umfasst eine Soziotherapie, eine arbeitsagogische Therapie und eine psychotherapeutische Behandlung.