Am 19. September 2018 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, setzte die Kostenfolgen fest und verfügte, dass der Beschwerdeführer zurück in den Massnahmenvollzug gehe (Akten Beschwerdekammer pag. 453 ff.). Die schriftliche Beschlussbegründung datiert vom 15. Oktober 2018.