Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei in Bestätigung des regionalgerichtlichen Beschlusses vom 9. Mai 2018 (Verlängerung der Massnahme um 5 Jahre) abzuweisen. 2. Die Kosten des erst- und des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführer sei im Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum St. Johannsen zu belassen.