1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (O 04 19980) Bern, 26. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: