5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die auf die am 14. September 2015 verfügte Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten von total CHF 11‘749.70 zu tragen. Für die eingestellten Vorwürfe ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 14 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: