Die Feststellung erscheint im vorliegenden Fall, wo auch der Beschwerdeführer zu wesentlichen Verfahrensverzögerungen beigetragen hat, als ausreichend. Hierdurch wurde dem Beschwerdeführer bereits eine Genugtuung verschafft (vgl. auch die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Oberland vom 29. April 2016, S. 22 f., wonach das Strafverfahren schon vor x Jahren hätte abgeschlossen werden können, hätte der Beschwerdeführer nicht immer wieder neue Anträge gestellt und jegliche Entscheide der Staatsanwaltschaft angefochten, weshalb die Ausrichtung einer Genugtuung nicht angezeigt erscheine).