Dem Staatsanwalt kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihm das Bundesgerichtsurteil 1B_516/2012 erst mit rund achtmonatiger Verspätung zugestellt wurde. Weiter hat der Staatsanwalt den Parteien mit Schreiben vom 16. September 2013 erläutert, weshalb er auf eine vollständige Auswertung der Festplatte verzichtet (pag. 558). Es bleibt somit bei der bereits festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots in den Jahren 2006 bis 2008. Diese Verletzung wurde im Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 festgestellt.