die Vorgehensweise beim Rechtshilfeersuchen das Verfahren ungebührlich verzögert haben sollen, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter dargelegt. In der Erwägung 5.2 des Beschlusses BK 15 301 wurde zudem begründet, weshalb es nachvollziehbar war, dass der Staatsanwalt während des laufenden Rechtsmittelverfahrens das staatsanwaltschaftliche Verfahren nicht fortsetzte. Dem Staatsanwalt kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihm das Bundesgerichtsurteil 1B_516/2012 erst mit rund achtmonatiger Verspätung zugestellt wurde.