BK 15 324 vom 2. November 2015). Die Feststellung der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 13. Juni 2016 betreffend das aufsichtsrechtliche Verfahren, wonach der Beschwerdeführer selber wesentlich zur Verfahrensverzögerung beigetragen habe, ist daher nicht von der Hand zu weisen (vgl. ebenso die Feststellungen in pag. 602 f.). Inwiefern fehlende Unterlagen resp. die Vorgehensweise beim Rechtshilfeersuchen das Verfahren ungebührlich verzögert haben sollen, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter dargelegt.