13 das Verhalten von dessen Verteidiger zurückzuführen, was nicht der Staatsanwaltschaft angelastet werden könne (E. 4.4 ff. des Beschlusses). Die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen haben nach wie vor Bestand. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Staatsanwaltschaft seit dem Beschluss vom 21. Dezember 2015 eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden könnte. Im Beschluss BK 15 301 wurde die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Rügen bereits grösstenteils behandelt. Es kann daher auf diesen verwiesen werden.