Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der neu zuständige Staatsanwalt S.________ mit den Verfahrensakten habe vertraut machen müssen, stelle eine Untätigkeit von fast zwei Jahren eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung dar. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkt als begründet und es werde daher festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe (E. 4.3 des Beschlusses). Weitere, von der Staatsanwaltschaft zu vertretende Verzögerungen wurden verneint. Die weiteren Verzögerungen seien vielmehr zu einem grossen Teil auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sowie auf