Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Rechtsverzögerung bildete bereits im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 Verfahrensgegenstand. Die Beschwerdekammer in Strafsachen stellte dannzumal fest, dass das Verfahren seit dem Eingang des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern am 4. Juli 2006 bis zum 25. Juni 2008 nicht vorangetrieben worden sei. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der neu zuständige Staatsanwalt S._