gungsgebots vor. Es gelten somit die allgemeinen, bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO entwickelten Grundsätze. Die Verletzung ist demnach bei der Strafzumessung, durch Vormerknahme im Entscheid oder der Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zu berücksichtigen; als ultima ratio wird das Strafverfahren wegen der überlangen Verfahrensdauer eingestellt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 208, N. 3 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 ff. zu Art. 5 StPO).