III/2 des Gewährleistungsvertrags). Es konnte daher nicht von Beginn an jegliche Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Der Straftatbestand des Betrugs ist von Amtes wegen zu verfolgen. Entsprechende Ermittlungen waren angezeigt. Ein Verzicht auf die Auferlegung der auf die eingestellten Straftatbestände angefallenen Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO fällt daher ausser Betracht. 4.10 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.